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Unsere Charta

Punkt 1 :  Name, Zentrum und Zweck

Gemäss Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wurde ein gemeinnütziger Verein unter dem Namen SWITZERLAND NESIN FOUNDATION DARANIŞMA ASSOCIATION (nachfolgend „Verein“ genannt) gegründet. Der Kurzname des Vereins lautet NEVADER. Ihr Hauptsitz befindet sich in Fribourg und ihre Ziele sind:

 

- Unterstützung der in Istanbul-Çatalca, Türkei, gegründeten Nesin-Stiftung bei ihren Aktivitäten im Einklang mit den Zielen ihres Gründers Aziz Nesin.

 

- Beitrag zum Schutz, zur Entwicklung und Umsetzung der Grundprinzipien der Bildung, die von Aziz Nesin akzeptiert werden und nach wie vor die erzieherische und pädagogische Linie in der Arbeit der Nesin-Stiftung bilden (Gedanken- und Glaubensfreiheit, gegen Gewalt sein, Säkularismus, etc.).

 

- Förderung der literarischen Werke von Aziz Nesin und der Nesin-Stiftung in der Schweiz als moderne Bildungsinstitution, die sich der Erziehung armer und behinderter Kinder widmet.

 

- Die Nesin Foundation finanziell und moralisch zu unterstützen, indem sie das Geld, die Werkzeuge und andere Bildungsmöglichkeiten bereitstellt, die sie benötigt.

 

- Durchführung eines ähnlichen Projekts in der Schweiz zur Bildung von Migrantenkindern aus der Türkei, basierend auf alternativer, partizipativer und moderner Pädagogik, durch Informations- und Ideenaustausch mit den relevanten Kreisen und der Nesin-Stiftung.

 

Artikel 2: Aktivitäten

Um die genannten Ziele zu erreichen, organisiert der Verband geeignete Aktivitäten in seinem Bereich, wie in den folgenden Beispielen:

- Organisation von Kampagnen zur Förderung und Unterstützung der Nesin Foundation durch Bewertung verschiedener Umgebungen und Möglichkeiten und Durchführung von Recherchen zu finanziellen Ressourcen.

 

- Seminare, Symposien, Diskussionen und Konferenzen zu organisieren, um die intellektuelle Struktur der Nesin-Stiftung vorzustellen und theoretische und praktische Lösungen für die Schwierigkeiten zu finden, mit denen sie konfrontiert ist.

 

- Begegnungen zwischen schweizerischen und türkischen Kindern und Jugendlichen in der Schweiz und in der Türkei zu organisieren und damit kulturelle, intellektuelle, soziale und berufliche Beziehungen aufzubauen und zu entwickeln. Auch zu diesem Zweck Besuche zum Kennenlernen der Nesin Foundation in Çatalca und gemeinsame Feriencamps in beiden Ländern zu organisieren.

 

- Mit der Nesin-Stiftung zusammenzuarbeiten, um die in der Schweiz und in der Türkei geplanten oder initiierten Projekte zu realisieren.

 

Punkt 3:  Membership

Alle türkischen und schweizerischen Staatsbürger, die an den Aktivitäten des Vereins interessiert sind, seine Ziele akzeptieren und zu seiner Verwirklichung beitragen und in diese Richtung wirken wollen, können Mitglieder des Vereins mit Stimmrecht werden.

Die Mitgliedschaft ist personenbezogen. Mitglieder derselben Familie gelten als getrennte Mitglieder und haben persönliches Stimmrecht.

 

 

Artikel 4 :   Aufnahme und Ausschluss der Mitgliedschaft

Der Vorstand prüft und entscheidet über Aufnahmeanträge und Anträge sowie über den Ausschluss aus der Mitgliedschaft. Gegen die Entscheidung besteht ein Beschwerderecht vor der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied, das sich nicht an die Satzung des Vereins hält und seinen Beitrag nicht zahlt, kann aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Artikel 5 :  Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung

  2. Der Aufsichtsrat

  3. Finanzaufsichtsrat

 

Artikel 6: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das am stärksten befugte Organ des Vereins. Er besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Er tagt in der Regel mindestens einmal im Jahr. Die außerordentliche Mitgliederversammlung tritt auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel (1/5) aller Mitglieder zusammen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einen Monat vor dem Versammlungstag einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden. Jedes Mitglied kann seine Anträge 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Mitgliederversammlung einreichen .

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind zwei Drittel (2/3) der zur Verfügung stehenden Stimmen erforderlich.

Zur Sicherstellung der Mehrheit in der Mitgliederversammlung genügt die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der eingetragenen Mitglieder. Bei fehlender Mehrheit tritt die Generalversammlung automatisch nach einer einstündigen Pause zusammen. In diesem Fall wird die Anzahl der Mitglieder bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Die Qualifikation wird in der Einladung ausdrücklich genannt.

Artikel 7:  Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 von der Generalversammlung gewählten Personen, darunter der Vorsitzende, der Sekretär und 3 oder 7 weitere Mitglieder. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre und seine Aufgaben und Befugnisse sind wie folgt:

  • Verwaltung der allgemeinen Angelegenheiten des Vereins

  • Verwaltung der Einnahmen und des Vermögens des Vereins

  • Einberufung der Generalversammlung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung

  • Abschließen von Vereinbarungen und Verträgen im Namen des Vereins

  • Vorlage der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung

  • Erstellung des Jahresberichts und des Finanzberichts mit dem Arbeitsprogramm

  • Die mögliche Auflösung des Vereins der Mitgliederversammlung mit Satzungs- und Zweckänderung vorzulegen.

Beschlüsse des Vorstandes werden von den anwesenden Mitgliedern mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Angelegenheiten, die den Verein binden, ist die gemeinsame Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs obligatorisch. Bei dessen Abwesenheit übernimmt eines der anderen Mitglieder die Verantwortung. Ausgaben über CHF 2000.- Franken bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates. Bei Ausgaben und Bezügen über CHF 500.- Franken ist die Unterschrift des Vorsitzenden und des Schatzmeisters erforderlich.  

Der Verwaltungsrat kann für besondere Situationen und Aufgaben eine Kommission einsetzen.

Artikel 8 :  Finanzaufsichtsrat

Der Finanzaufsichtsrat besteht aus zwei Mitgliedern oder einem Wirtschaftsprüfer. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Ihre Mission kann nur einmal verlängert werden. Der Schatzmeister ist grundsätzlich Mitglied des Vorstandes. Bei Bedarf kann eine berufserfahrene Person bestellt werden, die nicht Mitglied des Verwaltungsrats ist.

Artikel 9 :  Einnahmen und soziale Güter des Vereins

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus sozialen und kulturellen Aktivitäten. Die finanzielle Haftung des Vereins gegenüber Dritten ist auf das Umlaufvermögen beschränkt. Die Höhe der Zahlung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder haften nicht individuell für die Schulden und Verpflichtungen des Vereins.

 

Artikel 10 :  Betriebsjahr und Geschäftsjahr

Soziale Aktivitäten sind für ein Kalenderjahr gültig. Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich zum 31. Dezember. Die Korrespondenz mit den Mitgliedern erfolgt grundsätzlich auf Türkisch und/oder Französisch. Bei Bedarf werden Übersetzungen angefertigt, insbesondere ins Deutsche und in andere Sprachen.

 

Artikel 11 :  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im Falle der Auflösung fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Nesin-Stiftung. Sollte die Nesin-Stiftung in der Zwischenzeit voraussichtlich aufgelöst oder geschlossen werden, wird das Vermögen des Vereins auf Vorschlag des Vorstands an einen anderen Verein oder eine andere Institution übertragen, die auf demselben Gebiet tätig ist.

Artikel 12: Satzungsänderung

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Satzung des Vereins jederzeit zu ändern. Dazu müssen zwei Drittel (2/3) Stimmen der anwesenden Mitglieder und das Thema in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Vorschläge zur Änderung der Satzung werden den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt.

 

Artikel 13:  Inkrafttreten

Diese Charta wurde auf der Gründungsversammlung vom 19. Januar 2008 einstimmig angenommen und trat in Kraft.

 

Im Falle von Zögern oder Unstimmigkeiten zwischen den Versionen der Verordnung in verschiedenen Sprachen ist die französische Version maßgebend.

 

La Chaux-de-Fonds, 19. Januar 2008

Es wird an der Generalversammlung vom 29. April 2017 teilweise geändert.

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